Geburtshaus: Unterschied zwischen den Versionen

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(Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis über Höhe der Entschädigung für die Enteignung von Hitlers Geburtshaus)
(Urteil des Oberlandesgerichtes Linz über die Höhe der Entschädigung für die Enteignung von Hitlers Geburtshaus)
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https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/hitler-haus-republik-muss-doch-nicht-1-5-millionen-euro-zahlen;art4,3119686
 
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https://ooe.orf.at/news/stories/2975542/
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==Anfechtung des Urteils des Oberlandesgerichtes Linz über die Höhe der Entschädigung für die Enteignung von Hitlers Geburtshaus==
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12. 04. 2019  Medienberichten zufolge gab Gerhard Lebitsch, Anwalt der früheren Eigentümerin des Hitlerhauses, bekannt, dass er für seine Mandantin die Entscheidung des OLG Linz nach Ostern beim Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien anfechten wird.
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https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/ex-besitzerin-von-hitlerhaus-ruft-obersten-gerichtshof-an;art4,3119769<br />
  
 
==Einzelnachweise==
 
==Einzelnachweise==
 
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Version vom 25. Februar 2022, 11:40 Uhr

Inhaltsverzeichnis

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Vorstadt 219 - Salzburger Vorstadt 15

Das Haus, in dem Adolf Hitler am 20. April 1889 [1] geboren wurde [2], aber nur für kurze Zeit lebte [3], hat eine lange Geschichte. Nach Franz Martin, Braunauer Häuserchronik (Salzburg 1943), bestand es ursprünglich aus zwei Gebäuden, deren Besitzer bis ins 17. Jahrhundert nachweisbar sind. [4]. Es war eine "freieigene Behausung in der Vorstadt mit der darauf haftenden realen Bierbräugerechtsame [5] nebst Schank- und Gastungsrecht [6], dann Stadel, Stallung und Sudhaus." Seit 1826 hatte es die Anschrift "Vorstadt 219", erst 1890 erfolgte die Umbenennung in "Salzburger Vorstadt 15". Der Straßenname wurde nach der Besetzung Österreichs 1938 in "Adolf-Hitler-Straße" geändert. Seit der Befreiung 1945 ist der Name des Straßenzuges durch Beschluss des Braunauer Gemeinderates wieder "Salzburger Vorstadt".

Das Haus war seit 1888 [7] je zur Hälfte im Besitz von Franz Xaver und Helene Dafner, die darin ein Gasthaus führten. Am 17. Oktober 1890 starb Franz Dafner [8] an "Abzehrung" [9], sein Hälfteanteil wird der Witwe zugeschrieben [10]. Sie führte, 1891 in zweiter Ehe mit Jakob Bachleitner [11] verheiratet, das Gasthaus [12] unter dem Namen "Zum Hirschen" [13] bis Ende 1912 [14] weiter.

Am 18. 12. 1912 wurde das Objekt an Josef Pommer aus Laab bei Braunau zum Preis von 58.000 Kronen [15] verkauft. [16] Das Gasthaus wurde unter dem Namen "Zum braunen Hirschen" ab Sonntag, 15.12. 1912 [17] wiedereröffnet und weiter geführt [18], wobei bemerkenswert ist, dass dieser Gasthausname nicht an der Fassade des Hauses angebracht war. Seit Ende 1912 ging man also "zum Pommer", womit natürlich nicht ein Gasthausname "Zum Pommer" - schon überhaupt nicht die Verbindung mit einem Bewohner der Landschaft Pommern - gemeint war. Der Name "Zum (braunen) Hirschen" wurde nämlich nicht populär, da es in Braunau ein Gasthaus mit dem Namen "Zum Goldenen Hirschen" gab und somit eine Verwechslungsmöglichkeit bestand. Die Lokalität war einfach der "Gasthof des Josef Pommer", wie auch auf der Fassade geschrieben stand.

1938 [19] wurde das Haus von Martin Bormann [20] im Auftrag der NSDAP um den vierfachen Verkehrswert [21] gekauft [22], saniert [23] und zu einem Kulturzentrum mit Volksbücherei umgestaltet [24], [25]. Mit Schreiben vom 20. Juli 1938 [26] teilte die „Zentralstelle für Denkmalschutz im Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten“ trotz des inzwischen erfolgten Verkaufs an Martin Bormann den Vorbesitzern Josef und Maria Pommer mit, dass das Haus Nr. 219 unter Denkmalschutz gestellt sei. Nach Abschluss von Umbauarbeiten wurde das Haus am 18. April 1943 als Volksbücherei (im Erdgeschoß) und als Galerie (im 1. und 2. Stock) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Von Frühjahr 1943 bis Spätsommer 1944 fanden in der "Braunauer Galerie im Führer-Geburtshaus" Ausstellungen statt, in denen Bilder und Plastiken von Künstlern aus Braunau und der näheren Umgebung gezeigt wurden.

Unmittelbar nach der Befreiung Braunaus durch amerikanische Truppen am 2. Mai 1945 versuchte ein deutscher Stoßtrupp, Hitlers Geburtshaus in die Luft zu sprengen, doch vereitelten US-Soldaten diesen Angriff [27] Am 1. November 1945 wurde "an der Stätte, von der aus einst Hitler in die Welt trat" [28] eine Ausstellung eröffnet, die den Besuchern besonders das Grauen der Konzentrationslager zeigen sollte.

1946/47 war die Bank für Oberösterreich und Salzburg von der US-Militärregierung zum Verwalter bestellt, 1947/50 das Gemeindeamt der Stadt Braunau vom Amt der OÖ. Landesregierung zum treuhänderischen Verwalter. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Volksgericht vom 19. 12. 1951 wurde das gesamte Vermögen des Martin Bormann zu Gunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt. [29]

Auf Grund des Vergleiches vor der Rückstellungskommission beim Landesgericht Linz vom 16. 1. 1954 erhielt Kreszentia Pommer, die Erbin nach Josef und Maria Pommer, die Liegenschaft gegen Zahlung eines Betrages von 150.000 Schilling [30] in ihr Eigentum zurück [31]. Der genannte Betrag floss der Konkursmasse nach Martin Bormann und somit der Republik Österreich, welcher das Vermögen des Martin Bormann verfallen war, zu [32].

Durch Schenkungsvertrag vom 31. 12. 1977 ging das Eigentum von Kreszentia Pommer auf ihre Tochter Gerlinde Pommer über [33]. Das gesamte Ensemble „Salzburger Vorstadt“, also auch das Haus Salzburger Vorstadt 15, steht seit 1993 unter Denkmalschutz [34].

Nach der Rückstellung an Kreszentia Pommer mietete das Stadtamt Braunau das Gebäude zur Unterbringung von Schulklassen an.[35] Als die Schulraumnot im Laufe der Jahre durch Neubauten gelindert war, diente das Gebäude bis 1965 zur Unterbringung der Stadtbücherei. Nachdem in den späten Sechzigerjahren Ideen über eine kommerzielle Nutzung des sogenannten Hitlerhauses zu weltweitem Aufsehen geführt hatten, entschloss sich die Stadtgemeinde Braunau am Inn, das Haus nicht mehr weiter anzumieten.

In der Folgezeit vermietete es die Eigentümerin kurz als Ausweichquartier für eine Bank, später wurden einige Klassen der als städtische Schule gegründeten Höheren Technischen Lehranstalt hier untergebracht (1970 -1976). Immer wieder meldeten sich bei der Eigentümerin Interessenten für Miete oder Kauf des Hauses. Da die Stadtgemeinde Braunau am Inn befürchtete, dass bei einer Veräußerung des Hauses letztlich eine "Nazikultstätte" in dem Haus errichtet werden könnte, trat man an die Republik Österreich heran, dass diese das Objekt anmiete [36]. Die Verhandlungen mündeten schließlich im Mietvertrag vom 17. 5. 1972, der – ursprünglich auf eine Laufzeit von 10 Jahren ausgelegt - immer wieder verlängert wurde, ohne dass die §§ 5 bzw. 7, welche bauliche Veränderungen bzw.die Nutzung des Objekts betreffen, geändert wurden. Nach dem Neubau der HTL fand 1977 bis September 2011 die "Lebenshilfe" eine Bleibe im Haus Salzburger Vorstadt 15 und führte dort Werkstätten, einen Shop sowie eine Tagesheimstätte für behinderte Menschen, "Menschen mit besonderen Bedarfen". Seit Oktober 2011 steht das Haus leer, der Mietvertrag ist aufrecht, die Kündigung des Mietvertrages wäre jeweils zum 1. März mit einjähriger Kündigungsfrist möglich.

Ein Arbeitskreis ist seit Herbst 2012 bestrebt, Strategien für eine künftige, langfristige Nutzung im Konsens der drei "Parteien" Eigentümerin - Republik Österreich / Innenministerium als Hauptmieter - Stadtgemeinde Braunau am Inn zu entwickeln. Überlegungen beziehen sich auf ein Kaufangebot und auch auf die rechtliche Prüfung der Möglichkeit geeigneter Eigentumseingriffe bis hin zu einer Enteignung aus öffentlichem Interesse, um das Haus dem allgemeinen rechtsgeschäftlichen Verkehr zu entziehen und die Republik Österreich in die Lage zu versetzen, mit dem Haus in historisch korrekter Weise zu verfahren. Ziel muss es sein, dass das Objekt keiner Nutzung zugeführt wird, die eine weitere Assoziierung mit der Person Hitlers oder die Identifikation mit dem Nationalsozialismus in irgendeiner Form begünstigen könnte, wie dies insbesondere durch eine Musealisierung oder auf andere Weise durch eine dauerhaft betonte Verbindung mit der Person Hitlers der Fall sein kann. Am 25. 5. 2016 schickte schließlich das Innenministerium einen Gesetzentwurf zur Begutachtung aus, der die Enteignung vorsieht. Die Frist zur Begutachtung endete am 24. 6. 2016, 10 Stellungnahmen langten bis Ende der Begutachtungsfrist ein [37]. In der Sitzung am 12. Juli 2016 stimmte der Ministerrat dem Gesetzesentwurf zu[38].

Am 01.12.2016 gab der Innenausschuss des Nationalrats grünes Licht für die Enteignung von Hitlers Geburtshaus in Braunau. Neben den Koalitionsparteien SPÖ und ÖVP stimmten auch die Grünen und die NEOS einem entsprechenden Gesetzentwurf von Innenminister Wolfgang Sobotka zu. Durch die Enteignung will man verhindern, dass das Haus eine Pilgerstätte für Neonazis bzw. Rechtsextremisten wird. Die weitere Verwendung des Gebäudes ist noch offen, in Frage kommt laut Sobotka sowohl eine Nutzung für sozialpädagogische Einrichtungen als auch für Verwaltungseinheiten. Er habe das Land Oberösterreich und die Gemeinde Braunau um entsprechende Vorschläge gebeten. Baulich soll das Gebäude jedenfalls so umgestaltet werden, dass es sich nicht mehr als Erinnerungsort eignet. Parlamentskorrespondenz Nr. 1337 vom 30.11.2016 Der Nationalrat beschloss am 14. 12. 2016 mit großer Mehrheit - gegen die Stimmen des Team Stronach und zweier NEOS-Abgeordneter - das "Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn" Parlamentskorrespondenz Nr. 1416 vom 14. 12. 2016. Auch der Bundesrat behandelte das Gesetz und gab am 21. 12. 2016 einhellig seine Zustimmung . Mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 13. Jänner 2017 trat das „Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt 15, Braunau am Inn“ in Kraft. [39]
Medien berichteten z. B. [40], dass die Eigentümerin Gerlinde Pommer gegen das Gesetz Beschwerde beim Verfas-sungsgericht eingelegt habe; der Einspruch habe aber keine aufschiebende Wirkung; Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof dauerten etwa 5 Monate. Mit Erkenntnis vom 30. 06. 2017 wurde vom Verfassungsgerichtshof der Antrag, das Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr 15, Braunau am Inn, BGBl I Nr 4/2017, zur Gänze aufzuheben, hinsichtlich §1, §3 Abs3 und §5 dieses Gesetzes abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen. Damit war der Rechtsweg in Österreich abgeschlossen [41]. Nach Medienberichten[42] wolle die Ex-Besitzerin weiter gegen die Enteignung ankämpfen und dazu eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg einbringen; zudem habe sie beim Landesgericht Ried einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigungshöhe eingebracht und gehe damit gegen die im September 2017 per Bescheid des Innenministeriums auf Grundlage eines Gutachtens mit 310.000 Euro für die gesamte enteignete Liegenschaft festgesetzte Entschädigungssumme vor. Der vom Innenministerium angekündigte Architektenwettbewerb zur von der Historikerkommission vorgeschlagenen "tief greifenden architektonischen Umgestaltung" des Gebäudes liege unterdessen auf Eis. "Wir konzentrieren uns derzeit auf die Frage der Entschädigung", wird Karl-Heinz Grundböck, der Sprecher des Innenministeriums, zitiert; erst wenn die Höhe des Schadenersatzes rechtskräftig sei, wolle man die nächsten Schritte setzen.

Karoline Edtstadler, als Staatssekretärin im Innenministerium explizit für Gedenkkultur zuständig, stellte in einem Interview mit den Oberösterreichischen Nachrichten am 26. 01. 2018 fest: "Derzeit wird ein europaweiter Architektenwettbewerb vorbereitet. Es soll eine tiefgreifende architektonische Veränderung des Hauses erreicht werden, damit es nicht zu einer Pilgerstätte Ewiggestriger werden kann." Sie rechnet mit "rund zwei Jahren bis zur Fertigstellung" .

Medienberichten zufolge strebt der Anwalt der früheren Hausbesitzerin im Rechtsstreit um das Geburtshaus von Adolf Hitler in Braunau eine millionenschwere Entschädigung an. Die Frau verlangte eine Entschädigung von der Regierung in Wien, die ihr daraufhin 310.000 Euro für das zweistöckige Haus samt Garagen und Parkplatz bezahlte. "Das ist viel zu wenig", sagte ihr Anwalt Lebitsch der Deutschen Presse-Agentur. "Beim Parkplatz handelt es sich um die einzige nennenswert große innerstädtische Parkfläche." Außerdem berücksichtige die Entschädigung den besonderen Wert nicht, der sich aus der Höhe früherer Mietzahlungen und dem Charakter als historischer Ort ergibt. "Ziel sind ganz klar 1,5 Millionen Euro", sagte der Salzburger Rechtsanwalt Gerhard Lebitsch und nannte damit den Höchstbetrag, den zuvor ein Gutachter als Wert der Immobilie angegeben hatte. Ein Urteil dazu soll "wahrscheinlich im Januar" (2019) fallen. Daneben reichte die frühere Besitzerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Enteignung Klage ein. Die entsprechende Schrift sei seit Längerem eingebracht, sagte Lebitsch. Ob sich das Gericht überhaupt dieses Falls annehme, ist aber auch aus Sicht des Anwalts fraglich. Auch das Innenministerium in Wien wartet auf das Schadensersatzurteil des Landesgerichts Ried – nur dann kann ein internationaler Architektenwettbewerb für die "tiefgreifende Umgestaltung" des Gebäudes eingeleitet werden.

Dieses Urteil des Landesgerichtes Ried sprach laut in- und ausländischen Medienberichten [43] der enteigneten Besitzerin des Hitler-Geburtshauses eine höhere Entschädigung zu: Die "Salzburger Nachrichten" berichten am 05. 02. 2019 von einem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis, wonach der Frau nicht 310.000 Euro zustehen, sondern "insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass es sich beim Hauptgebäude um das Geburtshaus Adolf Hitlers handelt" 1,508 Millionen Euro. Die Finanzprokuratur habe noch nicht entschieden, ob sie beruft, womit das Urteil nicht rechtskräftig ist [44]. Am 19. Februar 2019 teilte das Innenministerium mit[45], die Finanzprokuratur habe in seinem Auftrag "gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis, mit dem die Republik Österreich zu weiteren Entschädigungszahlungen für die vom Gesetzgeber angeordnete Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau am Inn verpflichtet wurde, Rekurs an das Oberlandesgericht Linz erhoben." Die Finanzprokuratur habe noch nicht entschieden, ob sie beruft, womit das Urteil nicht rechtskräftig ist [46]. Diesem Rekurs wurde von Oberlandesgericht Linz am 11. April 2019 stattgegeben, der vom gerichtlichen Sachverständigen für die Liegenschaft ohne Berücksichtigung des Ertragswertes festgestellte Verkehrswert von € 812.000,00 wurde von der Republik Österreich als angemessener Entschädigungsbetrag anerkannt und bezahlt. Die Festsetzung der Entschädigungszahlung mit einem Mehrbetrag von € 696.000,--, der insgesamt eine Entschädigung von mehr als 1,5 Mill. Euro bedeutet hätte, gegen die sich der Rekurs der Finanzprokuratur vom 19.2.2019 gerichtet hatte, wurde aufgehoben. Dem Voreigentümer steht die Möglichkeit offen, dagegen beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel einzulegen. [47] Medienberichten zufolge wird dies "nach Ostern" geschehen. [48]

Nachdem bereits im März 2018 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechts die Beschwerde der enteigneten Besitzerin wegen fehlender Verletzung von Grund- und Freiheitsrechten für unzulässig erklärt hatte, wurde der jahrelange Rechtsstreit über Adolf Hitlers Geburtshaus in Braunau zwischen der Republik Österreich und der Ex-Eigentümerin durch den österreichischen Obersten Gerichtshof am 25. 6. 2019 endgültig ausjudiziert, indem er den Rekurs der früheren Eigentümerin abwies und den von der Republik Österreich ursprünglich geleisteten Entschädigungsbetrag in Höhe von EUR 812.000 bestätigte.
https://ooe.orf.at/stories/3007407/

Die Information des Obersten Gerichtshofes ist auf der Website
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/entschaedigung-fuer-die-enteignung-des-geburtshauses-von-adolf-hitler/ einzusehen, der gesamte Text des OGH-Beschlusses vom 25. 06. 2019 samt Begründung auf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=1848665b-7d48-443e-b0ac-c76acb7167fe&Position=1&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=1Ob90%2f19w&VonDatum=&BisDatum=02.08.2019&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20190625_OGH0002_0010OB00090_19W0000_000

Das Innenministerium informierte die Öffentlichkeit mit einer Presseaussendung am 5. 8. 2019:
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190805_OTS0056/bmi-hitler-haus-prozess-zur-entschaedigung-fuer-die-enteignung-gewonnen "Der Oberste Gerichtshof folgt mit seiner nunmehr bekannt gewordenen Entscheidung vom 25.6.2019 der Argumentation der Finanzprokuratur und hat den Rekurs der vormaligen Eigentümerin der Liegenschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz zurückgewiesen. Damit bleibt es bei dem von der Republik Österreich ursprünglich geleisteten Entschädigungsbetrag in Höhe von EUR 812.000. Der begehrte Mehrbetrag von EUR 696.000 steht der vormaligen Eigentümerin dagegen nicht zu. Mit dem jetzt eingeleiteten Architektenwettbewerb sollen die besten Möglichkeiten für eine gesetzeskonforme Nachnutzung unter Berücksichtigung der Denkmalpflege in Braunau am Inn und der Interessen der Menschen gefunden werden."

Am 19. 11. 2019 gab das Innenministerium bekannt, Minister Peschorn habe in der Frage der Nachnutzung entschieden, dass das Bezirkspolizeikommando und die Polizeiinspektion Braunau in das Gebäude - nach einer Umgestaltung als Konsequenz eines EU-weiten Architektenwettbewerbs - einziehen sollen.
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20191119_OTS0205/hitlergeburtshaus-in-braunau-am-inn-innenminister-peschorn-hat-ueber-die-umgestaltung-und-nutzung-entschieden

Am 2. Juni 2020 präsentierte Innenminister Nehammer das Feldkircher Architekturbüro marte.marte als Verfasser des siegreichen Projekts, das bis Anfang 2023 umgesetzt werden soll. Die Nutzung durch die Polizei wird beibehalten.
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200602_OTS0173/nehammer-praesentiert-sieger-des-architekturwettbewerbs-hitler-geburtshaus-umbau

Über die Diskussion, welche seit dieser Bekanntgabe entstand, informieren wie im Menüpunkt "Aktuelles"


Bezirksgericht Braunau: Grundbuchseintragungen

Postzahl Eintragung
1.
vide 2.
Praes. 29 Okt[o]ber 1877 Nr. E 3838.
In Folge Bescheides vom 31 Okt[o]ber 1877, wird auf Grund:

a. der Einantwortungsurkunde d[e]tto 28. Sept[em]ber 1877 Z. 2147 nach Thomas Scheibenwang, dann mit Beziehung auf den Ubergabsvertrag vom 27. April 1875, wird das Alleineigenthumsrecht für den Wittwer Scheibenwang
b. des Ehe & Erbvertrages d[e]tto 27. Sept[em]ber 1877, das Hälfte Eigenthumsrecht für Franz Xaver Seidl einverleibt

2. Praes 23 August 1882 Nr. E 3327
In Folge Beschlusses vom 25. August 1882 u[nd] auf Grund des Kaufvertrages detto 21 August 1882 wird das Alleineigenthumsrecht für Karolina [49]Hollweger einverleibt.
3
vide 4
Prs. 22 / 11 [1]884 Nr. 3385 UXH 477 u[nd] wird auf Grund des hg. Bescheides und dt. die am 22 / 11 1884 erfolgte (…)Versteigerung dieser Realität sowie die Erstehung derselben durch Franz Höss angemerkt.
4 Prs. 29 / 3 1886 Z. 1032 UXH 116
Auf Grund der (…) Einantwortung v[om] 14.Sept[em]b[e]r 1885 Z. 2860 wird das Alleineigenthumsrecht des Erstehers Franz Höss einverleibt.
5 Prs. 13 / 12 1888 Z 4621 UXH 607
Auf Grund des Kaufvertrages v[om] 6. Dez[em]b[e]r 1888 wird das Eigenthumsrecht je zur Hälfte

für die Ehegatten Franz Xaver & Helene Dafner einverleibt

6
v. 9
Prs 2 / 5 1891 Z 1823 UXH 175
Auf Grund der Einantw[ortung] nach Franz Xav[er] Dafner v[om] 6. Febr[uar] 1891 Z 4075 wird das Eigenthumsrecht auf dessen Realhälfte für die Witwe Helene Dafner einverleibt.
7
v. 8
Prs. 22 / 1 1892 Z. 278 UXH 20
Auf Grund der Ehepakte v[om] 22. D[e]z[em]b[e]r 1891 wird das Hälfteeigenthumsrecht

für den Ehegatten Jakob Bachleitner einverleibt.

8.
ad 7. v 9
Prs 18. Mai 1905 Z G 264
Auf Grund der h[iesi]g[en]. Einantwortungsurkunde nach Jakob Bachleitner vom 2. Mai 1904 A 31/5/28 wird das Eigenthumsrechtauf die erbl[iche] Hälfte für Helene Bachleitner einverleibt.
9
ad 6, 8, v 10
Präs: 17.Dezember 1912 Z 715
Auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 17.Dezember 1912 A 147 / 12 / 8 wird das Eigentumsrecht für
a) Maria Auer zu 1/3
b) Anna Dafner zu 1/3 und
c) Josef Dafner zu 1/3 einverleibt.
10
ad 9, 11
Präs: 9. Jänner1913 Z 16
Auf Grund des Kaufvertrages vom 18.Dezember 1912 wird das Eigentumsrecht für
a) Josef Pommer zur Hälfte und
b) Maria Pommer zur Hälfte einverleibt.
11
zu 10 s. 15 s. o. 37, 99
23. Mai 1938. 438.
Auf Grund des Kaufvertrages vom 23. Mai 1938 wird das Eigentumsrecht für Beschränkung siehe C Tz 97, s 98 Martin Bormann Reichsleiter der N.S.D.A.P. in Obersalzberg einverleibt
12
s. 14
4. Februar 1948 - 37.
Zufolge Beschlußes vom 6. / 4. 1948 wird die Abweisung des Antrages um Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Republik Österreich angemerkt.
13
s. 17
11. Februar 1948 - 56.
Auf Grund des Beschlußes der Rückstellungskommission beim L[andes]G[ericht Linz v[om] 9./3.1948, Rk149/47 – 8 wird die Einleitung des Rückstellungsverfahrens angemerkt.
14
zu 12
13. Mai 1948 - 168
Zu Folge Beschlusses vom 13. 5. 1948 wird die Anmerkung der Abweisung B Zl. 12 gelöscht
15
s 11, s 16
5. Mai 1952 – 352.
Auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Linz als Volksgericht vom 19. 12. 1951, Vg 10 Or 6122/4Z – HW 232/51 wird das Eigentumsrecht für die Republik Österreich einverleibt.
16
zu 15
17
zu 13
18. Februar 1954 - 131
Auf Grund des Vergleiches der Rückstellungskommission beim Landesgericht Linz a. D. vom 16. 1. 1954, Rk140/47-66 wird das Eigentumsrecht für Kreszentia Pommer einverleibt und die Anmerkung BPzl. 13 gelöscht
18
zu 16 s. LOZ. 108
27. 2. 1978 – 246
Schenkungsvertrag vom 31. 12. 1977: Eigentumsrecht für Gerlinde Pommer, geb. 1950, einverleibt

NSDAP kauft Geburtshaus: Kaufvertrag

"Vom Geburtshaus des Führers. Nach längeren Verhandlungen mit den bisherigen Besitzern, den Ehegatten Pommer, wurde nunmehr das Geburtshaus des Führers von Seiten des NSDAP angekauft[50]. Die Betreuung des Hauses erfolgt bis auf weiteres durch die Kreisleitung der NSDAP Braunau. Die Kaufliegenschaft umfaßt sämtliche Gebäude einschließlich des Sommerkellers, nicht aber die bisher zum Hause gehörigen landwirtschaftlichen Gründe."

Neue Warte am Inn, 25.05.1938


Zur Diskussion um die "Angemessenheit" des Kaufpreises bzw. der Entschädigung

Wie aus den oben angeführten Zitaten ersichtlich ist, wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob der Kaufpreis nicht eine ungebührliche Höhe ausgemacht habe (z. B. "den vierfachen Verkehrswert" etc.), die das ortsübliche Maß weit überschritt. Zur Erweiterung der Basis, auf der diese Diskussionen geführt werden, einige Vergleiche:

  • Die Familie Pommer erhielt laut Kaufvertrag für den Verkauf der Liegenschaft Salzburger Vorstadt 15 (Gesamtfläche 1036 m²), auf der auch das Geburtshaus Adolf Hitlers steht, 150.000 Reichsmark.
  • Die Aussage vom "vierfachen Verkehrswert" basiert vermutlich auf der Mitteilung der Stadtgemeinde Braunau beim Rückstellungsverfahren im Mai 1948, der den Eheleuten Pommer im Jahr 1938 für diese Liegenschaft bezahlte Preis sei damals "ein ausnahmsweis hoher" gewesen, "da solche gleichartige Anwesen damals vielleicht 6o.ooo.- bis 7o.ooo.- S und nicht 225.ooo.- S gekostet haben". Eine Abbildung der entsprechenden Textpassage bei Christa Zöchling: Das Geisterhaus. profil 46 / 10. November 2014.
  • Die "Salzburger Nachrichten" berichten am 05. 02. 2019 von einem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis, wonach der enteigneten Besitzerin der Liegenschaft nicht 310.000 Euro als Enteignungsentschädigung zustehen, sondern "insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass es sich beim Hauptgebäude um das Geburtshaus Adolf Hitlers handelt" 1,508 Millionen Euro. Die Finanzprokuratur habe noch nicht entschieden, ob sie beruft, womit das Urteil nicht rechtskräftig ist [51]. Am 19. Februar 2019 teilte das Innenministerium mit[52], die Finanzprokuratur habe in seinem Auftrag "gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis, mit dem die Republik Österreich zu weiteren Entschädigungszahlungen für die vom Gesetzgeber angeordnete Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau am Inn verpflichtet wurde, Rekurs an das Oberlandesgericht Linz erhoben." Das OLG Linz teilte am 11. 04. 2019 mit, das Urteil des LG Ried sei aufgehoben, die Entschädigungssumme werde mit 812.000.- Euro festgesetzt; dagegen legte der Anwalt der Voreigentümerin am folgenden Tag Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof ein. https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/ex-besitzerin-von-hitlerhaus-ruft-obersten-gerichtshof-an;art4,3119769
  • Nachdem bereits im März 2018 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechts die Beschwerde der enteigneten Besitzerin wegen fehlender Verletzung von Grund- und Freiheitsrechten für unzulässig erklärt hatte, wurde der jahrelange Rechtsstreit über Adolf Hitlers Geburtshaus in Braunau zwischen der Republik Österreich und der Ex-Eigentümerin durch den österreichischen Obersten Gerichtshof am 25. 6. 2019 endgültig ausjudiziert, indem er den Rekurs der früheren Eigentümerin abwies und den von der Republik Österreich ursprünglich geleisteten Entschädigungsbetrag in Höhe von EUR 812.000 bestätigte. https://ooe.orf.at/stories/3007407/
  • Kreszentia Pommer, die Tochter von Josef und Maria Pommer, erwarb mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 1938 von der Stadtgemeinde Braunau die Liegenschaft EZ 139 (Fläche 216 m²), Haus Nr. 141, heute Palmstr. 3 in Braunau, um einen Kaufpreis von Reichsmark 19.000, der sofort und bar nach eingetretener Rechtswirksamkeit des Vertrages zu bezahlen war.
  • Für ihre Anteile am ursprünglich Wertheimerschen Besitz in Ranshofen erhielten - laut Andrea Kugler: Vom "arisierten" Gutsbesitz zum Aluminiumwerk. Diplomarbeit Wien 2002, und Alfred Androsch - Walter Kaiserseder: Die Geschichte des Aluminiumwerkes Ranshofen, Braunau 2003 - die Hälfteeigentümer Sparkasse Braunau und Sparkasse Ried insgesamt 306.750 Reichsmark, die drei jüdischen Eigentümerinnen Schiff, Weisweiler und Jellinek für ihren Hälfteanteil hingegen nur 128.250 Reichsmark (Androsch-Kaiserseder nennen S. 42 eine Gesamtfläche von 4.349.142 m²).
  • Der Wert des Hauses Braunau Stadtplatz 17, das ebenfalls zum Wertheimerschen Gutsbesitz gehörte, wurde - laut Kugler - 1939 von Sachverständigen unterschiedlich geschätzt: ergab eine Schätzung 13.500 Reichsmark, so betrug der andere Schätzwert 15.000 Reichsmark. Im angeführten Buch von Androsch-Kaiserseder S. 72 - 75 ist der Kaufvertrag vom 12. August 1939 abgedruckt, mit dem die Sparkasse Braunau den Hälfteanteil der drei jüdischen Eigentümerinnen Schiff, Weisweiler und Jellinek an dieser Liegenschaft samt der Bauparzelle Nr. 26 für eine Gesamtsumme von 6.750 Reichsmark erwarb.

Zum 54. Geburtstag: Eröffnung des Führer-Geburtshauses

Das Hitler-Haus als Galerie

Ort Termin Ausstellende Künstler/Thema
Braunauer Galerie im Führer Geburtshaus 7. bis 28. Februar 1943: Kunstausstellung Braunau am Inn

Ausgestellte Gemälde und Skulpturen von Professor Hugo v. Preen, Braunau; Professor Emil Reynier und Franziska Esser-Reynier; Martin Stachl, Braunau; Emmy Woitsch, Ried; Hermann Honermann, Braunau; Anton Filzmoser, Braunau; Resl Lechner, Braunau; Rupert Rothböck, Mauerkirchen. In der Glasvitrine: Porzellanfiguren, ausgeführt von der Staatlichen Porzellan=Manufaktur Nymphenburg.

Braunauer Galerie im Führer Geburtshaus 16. April 1943 Eröffnung Sonderschau "Sepp Nöbauer

Skizzenblätter aus drei Feldzügen.

Künstlerbund Oberdonau 16. April bis 14. Mai 1943 Ausstellung im Führergeburtshaus in Braunau am Inn

Leo Adler, Linz; Robert Angerhofer, Linz; Otto Binder, Linz; Franz Freiherr v. Blittersdorff, Bad Ischl; Richard Diller, Linz; Vilma Eckl, Linz; Fritz Fröhlich, Dürnberg; Wilhelm Fischer, Krummau; Johann Fladerer, Kneiding; Franz Glaubacker, Linz; Walter Gabler, Ried; Karl Hayd, Linz; Johann Hazod, Linz; Paul Ikrath, Linz; Walther Ister, Linz; Oskar Just, Hinterstoder; Alfred Kubin, Wernstein; Resl Lechner, Braunau; Anton Lutz, Linz; Alfred Mutter, Linz; Ernst Aug. Frh. v. Mandelsloh, Gmunden; Eva Molineus-Paszthory, Wien; Franziska Newald, Linz; Franz Hagen Öhner, Linz; Alfons Ortner, Linz; Margarethe Pausinger, Lambach; Hans Pollack, Linz; Marieluise Poschacher, Wien; Georg Rudolph, Bad Aussee; Karl Anton Reichel, Wien;Karl Reisenbichler, Salzburg; Karl Rössing, Berlin; Walter Schauberger, Gmunden; Wilhelm Schückel, Linz; Rudolf Schüller, Linz-Gründberg; Alfons Schuster, Bad Hall; Emmi Schuster-Lang, Krummau; Carl von Seewald, Linz; Julius Seidl, Linz; Emi Lindenbach-Sommerhuber, Admont; Rudolf Steinbüchler, Linz; Heinrich Tahedl, Niederzirking; Wilhelm Traeger, Linz; Hans Weibold, Linz; Marianne Woitsch, Linz; Hans Wunder, Linz

Kulturamt der Stadt Braunau a. Inn 1. bis 29. Juni 1943 Ausstellung "Franz Xaver Weidinger"

Zwei Aquarell-Zyklen "Winterreise" – "Oberschlesienfahrt"

Kulturamt der Stadt Braunau a. Inn 5. bis 25. Juli 1943, verlängert bis 1. August 1943 "Gedächtnis=Ausstellung für den Innviertler Maler Louis Hofbauer"
Braunauer Galerie (Städtisches Kulturamt) 15. bis 31. August 1943 Ausstellung "Deutsche Kupferstecher der Gegenwart"

Andre Wilfriede, München; Beier Ottohans, München; Loßmann Alfred, Wien; Frank Hans, Wien; Frank Leo, Wien; Friedrich Alexander, Hamburg; Hacke Rudolf, Berlin; Ilgenfritz Heinrich, Berlin; John Hans, Berlin; Kaupsch Karl, Königswusterhausen; Klinkert Walter, Berlin; Kraaz Gerhard, Berlin; Lorber Ferdinand, Wien; Michel Karl, Berlin; Ranzoni d. J. Hans, Wien; Schimek Herbert Toni, Wien; Schwärzler Karl, Wien

Kreisleitung Braunau am Inn, Die Deutsche Arbeitsfront, Deutsches Volksbildungswerk 3. bis 17. September 1943 Volkskundliche Ausstellung „Deutschland in Tracht“
Kulturamt der Stadt Braunau/Inn 17. Okt. bis 14. November 1943 Ausstellung "4 Oberdonauer Maler"

Franz Glaubacker, Hans Pollack, Georg Rudolph, Trude Payer

Braunauer Galerie (Städtisches Kulturamt) 14. bis 21. November 1943 Gaukulturtage 1943 mit Bücher- und Spielzeugausstellung
Kulturamt der Stadt Braunau/Inn 28. Nov. bis 24. Dezember 1943 Ausstellung "4 Innviertler Maler"

Anton Filzmoser, Emmy Woitsch, Martin Stachl, Rudolf Heinzmann

Braunauer Galerie im Führer-Geburtshaus 1. bis 30. Januar 1944 Graphische Sonderschau Prof. H. Mayrhofer, Passau

und seine Meisterschülerinnen Dore von Baumbach, Ruth Dolmetsch, Gretli Fuchs

Braunauer Galerie im Führer-Geburtshaus 6. Feber bis 5. März 1944 Kollektiv-Ausstellung Josef Karl Nerud, Braunau - Simbach
Braunauer Galerie im Führer-Geburtshaus 12. März bis 2. April 1944 Hermann Honermann [53] Aquarelle und Zeichnungen aus dem Osten.
Braunauer Galerie im Führer-Geburtshaus 16. April bis 14. Mai 1944 Sonderschau Leo Adler, Linz

Handzeichnungen

Braunauer Galerie im Führer-Geburtshaus 4. Juni bis 2. Juli 1944 Schüler der Oberschule Braunau-Simbach stellen aus
Braunauer Galerie im Führer-Geburtshaus 16. Juli bis 13. August 1944 Robert Angerhofer, Hinterstoder; Toni Hofer, Linz; Anton Lutz, Linz; Hans Schmidinger, Linz

Rückstellungsverfahren

Im Jahr 1947 begann durch die "Vermögensentziehungsanmeldung" und die Klage von Maria Pommer gegen Martin Bormann ein Rückstellungsverfahren, das mehrere Jahre dauern sollte und schließlich durch den Rückstellungsvergleich am 16. 1. 1954 zu Gunsten von Kreszentia Pommer, der Erbin nach der am 25. 1. 1948 verstorbenen Maria Pommer, entschieden wurde:

Gerichtsurteil gegen Anbringung einer Tafel

Im Namen der Republik!
"Das Bezirksgericht Braunau am Inn hat durch Dr. Leopold Heinrich Ammerer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde Pommer, Angestelle, Palmstraße 5, 5280 Braunau am Inn, vertreten durch Dr. Florian Lackner, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokurator, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 20.000,-) nach der am 9.4.1984 durchgeführten mündlichen Streitverhandlung zu Recht erkannt:
Die beklagte Partei ist schuldig, die Anbringung einer Marmortafel am Hause Salzburger Vorstadt 15, auf welcher auf die Schrecken des Faschismus hingewiesen wird, zu unterlassen bzw. die Anbringung einer solchen Tafel nicht zu dulden.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.586,-- (darin S 710,-- Barauslagen und S 716,--UST.) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen." [54]

Salzburger Vorstadt unter Denkmalschutz

"Bescheid:
Das Bundesdenkmalamt hat entschieden:
Spruch
Es wird gemäß § 3 Abs.1 des Bundegesetzes vom 25. September 1923, BGBL.Nr.533/23 (Denkmalschutz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBL.Nr. 92/1959, 167/1978 und 473/1990, festgestellt, daß die Erhaltung des Ensembles "Salzburger Vorstadt" in Braunau am Inn, ger.- und pol. Bezirk Braunau am Inn Oberösterreich, bestehend aus folgenden Gebäuden, im Sinne des § 1 Abs.1 des zitierten Gesetzes als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist:...

Wien, am 11. Oktober 1993
Der Präsident: Sailer"

Presseerklärung von Bgm. Mag. Hannes Waidbacher

Einleitend sei das Faktum hervorgehoben, dass das Haus Salzburger Vorstadt 15, in dem Adolf Hitler geboren wurde, in Privatbesitz steht und seit vielen Jahren vom Bundesministerium für Inneres angemietet ist. Untermieter ist die Stadtgemeinde Braunau am Inn, die bis September 2011 der Organisation „Lebenshilfe Oberösterreich“ die Räumlichkeiten zur Betreuung geistig und körperlich beeinträchtigter Mitmenschen überlassen hatte. Dieser Verwendungszweck war für das Haus und seine Geschichte geradezu ideal und hatte sich außerordentlich gut bewährt.

Da dringend notwendige Um- und Einbauten zur behindertengerechten Ausstattung des Hauses nicht möglich waren, musste die Lebenshilfe neue, den modernen Anforderungen entsprechende Räumlichkeiten suchen. Seit September 2011 steht das Haus daher leer, der Mietvertrag ist aber weiterhin zu erfüllen.

Bgm. Mag. Johannes Waidbacher hält dazu klar fest, dass dieses Haus niemals eine Wallfahrtsstätte für ewig Gestrige werden darf. Es sei auch nicht seriös, wenn Personen, Gruppierungen oder Medien den Eindruck erwecken, als ob sich das Haus bereits im Eigentum der öffentlichen Hand befände und es nur an politischem Mut fehle, sich der Geschichte zu stellen. Bgm. Mag.Waidbacher betont, dass Grundlage für alle Überlegungen das gemeinsame Bestreben aller Beteiligten sein muss, für das Haus eine sinnvolle und zweckmäßige Nachnutzung zu finden. Letztendlich liegt diese Entscheidung beim Bundesministerium für Inneres und beim Liegenschaftseigentümer.

Dass die Stadt Braunau sehr wohl Verantwortung für den Umgang mit der jüngeren Geschichte trägt, zeigen beispielhafte Maßnahmen: So wurde auf Veranlassung des ehemaligen Bürgermeisters Gerhard Skiba im Jahr 1989 ein Mahnstein aus Granit aus dem ehemaligen KZ Mauthausen vor dem Haus gesetzt.

Vor dem Mahnstein findet alljährlich Anfang Mai eine von der Stadt, dem Verein „Mauthausen aktiv“ und dem Verein für Zeitgeschichte organisierte Gedenkfeier für die Opfer von Krieg und Nationalsozialismus statt.

Seit 21 Jahren werden mit wesentlicher Unterstützung der Stadt die Braunauer Zeitgeschichte-Tage abgehalten, die sich mit der jüngeren Geschichte befassen.

Ein Jägerstätter-Park im Krankenhausareal wurde geschaffen – im Gedenken an den im Bezirk Braunau geborenen Franz Jägerstätter, der als Wehrdienstverweigerer 1943 hingerichtet wurde.

Die Stadt Braunau setzt sich zudem für andernorts oft ausgegrenzte Roma und Sinti ein: Sie betreibt mit dem Verein „RoSi“ einen Rastplatz für durchreisende Roma und Sinti und schafft damit eine geordnete Möglichkeit des Campierens. Eine solche Einrichtung gibt es nur zweimal in Österreich. Diese Initiative wurde im Jahr 2002 von der oö. Gesellschaft für Kulturpolitik und der SPÖ Oberösterreich mit der Verleihung des Inter-Kultur-Preises, vom Land Oberösterreich im Jahr 2003 mit dem Menschenrechts-Preis und im Jahr 2008 mit der Verleihung des Floriani-Preises für couragiertes Eintreten für ausgegrenzte Minderheiten ausgezeichnet. [55]

Presseerklärung von Bgm. Mag. Johannes Waidbacher zur weiteren Nutzung des Geburtshauses von Adolf Hitler

Das Haus Salzburger Vorstadt 15, in dem Adolf Hitler geboren wurde, befindet sich in Privateigentum und ist seit dem Jahr 1972 vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) angemietet. Die Republik Österreich nimmt mit dieser Anmietung eine staatspolitische Verantwortung gegenüber diesem sensiblen Gebäude wahr und stellt damit sicher, dass eine den Interessen der Republik zuwiderlaufende Nutzung durch Privatpersonen ausgeschlossen ist.

Untermieterin des Gebäudes ist die Stadtgemeinde Braunau am Inn, welche die Räumlichkeiten ab dem Jahr 1976 der Organisation „Lebenshilfe Oberösterreich“ zur Betreuung geistig und körperlich beeinträchtigter Mitmenschen überlassen hatte. Dieser Verwendungszweck war für das Haus und seine Geschichte geradezu ideal und hatte sich außerordentlich gut bewährt. Da dringend notwendige Umbauten zur barrierefreien Ausstattung des Hauses nicht möglich waren, musste die Lebenshilfe neue Räumlichkeiten mit zeitgemäßer Ausstattung suchen und im September 2011 umziehen.

Das BM.I und die Stadtgemeinde Braunau am Inn führten daraufhin intensive Verhandlungen hinsichtlich einer langfristigen Nutzung des Objektes Salzburger Vorstadt 15. Daraus entstand ein Konzept für eine sozial-edukative Nutzung durch die Volkshilfe OÖ und die Volkshochschule OÖ.

Die Eigentümerin lehnte das Nutzungskonzept und in weiterer Folge auch ein Kaufangebot des Bundesministeriums für Inneres ab. Aktueller Stand ist, dass das BM.I als Hauptmieter alle Optionen prüft und eine abschließende Äußerung der Eigentümerin erwartet.

Bürgermeister Mag. Johannes Waidbacher betont, dass dieses Haus niemals eine Wallfahrtsstätte für Ewiggestrige werden darf. Er ist zuversichtlich, dass das gemeinsame Bestreben, für das Haus eine angemessene und langfristige Nutzung zu finden, doch noch zu einem guten Abschluss gebracht werden kann. Das BM.I und die Stadt Braunau am Inn werden konsequent an einer angemessenen und praktikablen Lösung weiter arbeiten.

Die Stadt Braunau am Inn bewies und beweist mit zahlreichen Maßnahmen, dass sie sich dem zeitgeschichtlichen Erbe stellt und gewissenhaft Verantwortung für den Umgang mit der Geschichte trägt. Beispielhaft wird dazu angeführt:

Vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler wurde auf Veranlassung des damaligen Bürgermeisters Gerhard Skiba im Jahr 1989 ein Gedenk- und Mahnstein aus Granit aus dem ehemaligen KZ Mauthausen gesetzt. Die Inschrift „Für Frieden, Freiheit und Demokratie. Nie wieder Faschismus. Millionen Tote mahnen“ gibt unmissverständlich die Meinung der Stadt Braunau am Inn zum Ausdruck und gilt als Mahnung, als Bekenntnis und als Aufruf, wachsam zu sein.

Vor dem Mahnstein findet alljährlich Anfang Mai eine von der Stadt, dem Mauthausen Komitee Österreich und dem Verein für Zeitgeschichte organisierte Gedenkfeier für die Opfer von Krieg und Nationalsozialismus statt.

Seit 1992 werden mit wesentlicher Unterstützung der Stadt die Braunauer Zeitgeschichte-Tage abgehalten, die sich mit der jüngeren Geschichte befassen.

Die Stadt Braunau am Inn bewahrt sowohl mit Straßenbenennungen als auch mit Stolpersteinen die Erinnerung und das Gedenken an Opfer des Nationalsozialismus.

Die Stadt unterstützt das Projekt „braunau-history.at“, das wissenschaftlich fundiert die historischen Fakten und deren Folgen für die Stadt Braunau am Inn als Geburtsort von Adolf Hitler aufarbeitet. Diese interaktive Plattform wird bereits von Personen weltweit genutzt.

Die Stadt Braunau am Inn setzt sich für andernorts oft ausgegrenzte Roma und Sinti ein, betreibt mit dem Verein „RoSi“ einen Rastplatz für durchreisende Roma und Sinti und schafft damit eine geordnete Möglichkeit des Campierens. Eine solche Einrichtung gibt es nur zweimal in Österreich. Diese Initiative wurde im Jahr 2002 von der oö. Gesellschaft für Kulturpolitik und der SPÖ Oberösterreich mit der Verleihung des Inter-Kultur-Preises, vom Land Oberösterreich im Jahr 2003 mit dem Menschenrechts-Preis und im Jahr 2008 mit der Verleihung des Floriani-Preises für couragiertes Eintreten für ausgegrenzte Minderheiten ausgezeichnet.

Vom Krankenhaus St. Josef wurde ein Jägerstätter-Park geschaffen – im Gedenken an den im Bezirk Braunau geborenen Franz Jägerstätter, der als Kriegsdienstverweigerer 1943 hingerichtet wurde.

Braunau am Inn, Februar 2015 [56]

Press Release from the Mayor Mag. Johannes Waidbacher on the further use of the birthplace of Adolf Hitler

The building at Salzburger Vorstadt 15 in which Adolf Hitler was born is privately owned and has been rented by the interior ministry (BM.I)since 1972. With this, the Republic of Austria is assuming politicalresponsibility for this sensitive building and, at the same time, ensuring thatprivate individuals do not misuse it in a way which would be contrary to theinterests of the Republic.

The building is sub-leased by the town of Braunau am Inn which granted the organisation “Lebenshilfe Oberösterreich” use of the building from 1976 for the care of the mentally and physically disabled. This type ofuse was ideal for the building and its history and proved itself exceptionallywell. However, as the urgently needed barrier-free conversions were notpossible in the building the organisation had to look for more modern premiseselse where and moved in September 2011.

The BM.I and the town of Braunau am Inn subsequently enteredintense negotiations with regard to a long term use of the property atSalzburger Vorstadt 15. This resulted in a concept for a social-educational useby the Volkshilfe OÖ (aid organisation) and the Volkshochschule OÖ (furthereducation school). The owner rejected the utilisation proposal and subsequently also a purchase offer from the interior ministry. The BM.I as the main tenantis currently assessing all options and awaiting a final statement from theowner.

Mayor Mag. Johannes Waidbacher has emphasised that this building should never become a place of pilgrimage for those stuck in the past. He is confident that the joint efforts to find an appropriate and long term usefor the building will be brought to a successful end. The BM.I and the town of Braunau am Inn will continue to do all they can to find a suitable andpractical solution.

With numerous measures, the town of Braunau am Inn has proven, and continues to prove, that it recognises the historical legacy andconscientiously assumes responsibility for addressing the history. Examples of this:

In 1989, upon the initiative of the mayor at the time, Gerhard Skiba, a memorial stone out of granite from the former concentrationcamp Mauthausen was installed in front of the house in which Adolf Hitler was born. The inscription, “For peace, freedom and democracy. Never again fascism. Millions of dead remind us,” clearly expresses the sentiment of the town of Braunau am Inn and can be regarded as a warning, acknowledgment and appeal toremain watchful.
Every year at the beginning of May a memorial service is held in front of the memorial stone for the victims of the war and NationalSocialism which is organised by the town, the Austrian Mauthausen Committee and the Association for Contemporary History.
Since 1992 the Braunau Contemporary History Days which examine and present recent history have been held with the support of the town.

With street names as well as stolpersteine (small,cobblestone-sized memorials), the town of Braunau am Inn commemorates the victims of National Socialism.
The city supports the “braunau-history.at” project which investigates, in an academically in depth way, the historical facts and theirimpact on the town of Braunau am Inn as the birthplace of Adolf Hitler. This interactive platform is already in use worldwide.

The town of Braunau am Inn helps Romani and Sinti who are often excluded elsewhere and, with the association “RoSi”, operates a restingplace for travelling Romani and Sinti which offers a camping possibility – there are only two such facilities in the whole of Austria. This initiative was awarded the Inter Culture Prize of the Austrian Association for Cultural Policyand the Upper Austrian Socialist Party in 2002, the Upper Austrian Human RightsPrize in 2003 and the Floriani Prize for the courageous help of discriminatedminorities in 2008.

The St. Josef hospital created the Jägerstätter-Park – incommemoration of Franz Jägerstätter who was born in Braunau and was hanged in 1943 for being a conscientious objector.

Braunau am Inn, February 2015 [57]

Geburtshaus Hitler: Innenministerium legt Gesetz für Enteignung zur Begutachtung vor

28.05.2016. Die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das Geburtshaus Hitlers steht, soll enteignet werden. Das dafür notwendige Bundesgesetz ging am 27. Mai 2016 in Begutachtung. Das Innenministerium hat das Gebäude seit 1972 gemietet. Es war bestrebt zu verhindern, dass das Geburtshaus Hitlers eine "Pilger- oder Gedenkstätte" für Menschen wird, die nationalsozialistischem Gedankengut verhaftet sind. Das ist im Rahmen eines Mietverhältnisses jedoch nicht auf Dauer möglich.

Hitler-Geburtshaus soll abgerissen werden

14.06.2016. Eine rechtlich kaum durchsetzbare Idee beschäftigt die Medien: Nach einer "privaten" Meinung von Innenminister Wolfgang Sobotka könne er sich den Abriss des Geburtshaus von Adolf Hitler vorstellen. Er bezeichnet dies als "sauberste Lösung". Dass ein Abriss des denkmalgeschützten Haus nur äußerst schwer durchführbar sei, ließ der Innenminister unerwähnt. In den Medien sorgte die Äußerung des Innenministers dennoch für enormes Echo.Hier weitere Informationen.

Eine Chance für Braunau

21.06.2016. Mag. Herbert Vytiska, langjähriger Sprecher des früheren ÖVP-Chefs Alois Mock, sieht in einem Kommentar in der Tageszeitung "Die Presse" in der Nutzung des Geburtshauses von Adolf Hitler eine Chance für Braunau. Mag. Vytiska schlägt vor, das Haus als Gedenkstätte einzurichten, die die Geschichte des Nationalsozialismus von seiner Entstehung in der Zwischenkriegszeit bis zur Machtübernahme der NSDAP dokumentiert. Er begründet diese Idee damit, dass es in Österreich neben dem KZ-Mauthausen und der Figurengruppe vor der Albertina nur noch ein paar weitere kleinere Plätze, Gedenktafeln und Schauräume gibt, die an die NS-Zeit und deren Gräuel erinnern. Siehe Pressearchiv - bislang erschienene TV-, Radioberichte, Presseartikel.

Hitler-Geburtshaus: Weiter Debatte um Abriss

12.07.2016. Die Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler hat der Ministerrat am 12.07.2016 zwar beschlossen, aber um den Abriss des Hauses in Braunau am Inn gibt es weiter Debatten. Die Regierungsspitze unterstützt den Abrissplan des Innenministers offenbar nicht. Bundeskanzler Christian Kern (SPÖ) sprach nach dem Ministerrat von praktischen Problemen, die sich durch den Denkmalschutz ergäben. Vizekanzler Reinhold Mitterlehner (ÖVP) stellte überhaupt gleich fest, dass das Gebäude aus diesem Grund nicht abgerissen werden könne. Ihm schwebt nach der vom Ministerrat beschlossenen Enteignung der derzeitigen Besitzerin ein Projekt mit „pädagogischem Wert“ vor, etwa ein Museum. Diesbezüglich waren in den vergangenen Wochen Bedenken in Sachen Denkmalschutz aufgekommen. Innenminister 'Wolfgang Sobotka (ÖVP) teilt diese nicht. Seines Wissens sei dies ein Denkmalschutz, der in der Nazizeit verfügt worden sei: „Die Denkmalwürdigkeit ist nicht gegeben.“
Entschieden ist freilich noch nichts. Sobotka verwies darauf, dass schon seit einiger Zeit eine Kommission tage, die sich mit einer möglichen Nutzung der Immobilie beschäftige. Sobald die Enteignung rechtskräftig ist, müssten von dieser Seite Vorschläge auf den Tisch kommen. Bei seinem Wunsch nach einem Abriss sieht sich Sobotka jedenfalls breit unterstützt, beispielsweise von der jüdischen Gemeinde. „Pilgerstätte für Neonazis“.
Der Leiter des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstands (DÖW), Gerhard Baumgartner, forderte indes im Ö1-„Morgenjournal“, dass der Platz, auf dem das Hitler-Haus steht, völlig entpolitisiert und zum Beispiel ein Supermarkt an der Stelle gebaut wird. Der Verlust durch einen Abriss sei ein minimaler, außerdem müsse verhindert werden, dass das Haus zu einer Pilgerstätte für Neonazis wird.

Hitler Geburtshaus: Aufhebung des Denkmalschutzes durch die Hintertür?

12.07.2016. In einer Presseaussendung kritisiert die Initiative Denkmalschutz im Zusammenhang mit der geplanten Enteignung des Hitler Geburtshauses das Enteignungsgesetz. Jetzt stelle sich heraus, so die Initiative, dass es bei der geplanten Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau am Inn nicht nur um die Eigentumsübertragung an die Republik geht, sondern auch -verklausuliert formuliert - um die Aufhebung des Denkmalschutzes (§2:"stehen behördliche Anordnungen zur Erhaltung der darauf errichteten Gebäude, die auf bundesgesetzlichen Grundlagen beruhen, nicht entgegen"). Umso erstaunlicher als sich Bundesminister Wolfgang Sobotka zwar "privat" zu einem möglichen Abbruch geäußert hat, "sein" Bundesministerium für Inneres bei der Ankündigung der Begutachtung aber mit keinem Wort die geplante Aufhebung des Denkmalschutzes erwähnt, der einen solchen Abriss erst ermöglicht (OTS, 27.5.).
Es spricht die Ideenarmut der Bundesregierung die Entmachtung des Bundesdenkmalamtes anzustreben und diesem die Kompetenz zu entziehen. Welche Denkmalschutzaufhebungen werden als nächstes kommen? Die Initiative Denkmalschutz wird eine weitere Durchlöcherung des ohnehin schwachen Denkmalschutzes in Österreich nicht akzeptieren. Initiative Denkmalschutz

Studiogespräch mit Gerhard Baumgartner

12.07.2016. In der ZIB 24 spricht der wissenschaftlicher Leiter des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes, Gerhard Baumgartner, mit Roman Rafreider über die Diskussion des Geburtshauses von Hitler. Hier das Gespräch

Expertenkommission gegen Abriss des Geburtshauses von Adolf Hitler

29.09.2016. Eine von der Wiener Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission hat sich auf Eckpunkte geeinigt, was aus dem Geburtshaus Adolf Hitlers in Braunau werden soll. Der Abschlussbericht der Kommission wird einen Abriss des Gebäudes ablehnen und stattdessen empfehlen, einen neuen Mieter für die Immobilie zu suchen. Dies berichtet FOCUS-ONLINE.

Abschlussbericht der Kommission zum historisch korrekten Umgang mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers

18.10.2016. Die vom Bundesministerium für Inneres eingesetzte Kommission über die zukünftige Nutzung des Geburtshauses von Adolf Hitler empfiehlt in ihrem abschließenden Bericht folgende Möglichkeiten: (1) einer sozial-karitativen oder behördlich-administrativen Nutzung der Liegenschaft den Vorzug zu geben,
(2) dieses Objekt keiner Nutzung zuzuführen, die eine weitere Assoziierung mit der Person Hitlers oder Identifikation mit dem Nationalsozialismus in irgendeiner Form begünstigen könnte, wie dies insbesondere durch eine Musealisierung oder auf andere Weise durch eine dauerhaft betonte Verbindung mit der Person Hitlers der Fall sein kann und
(3) eine tiefgreifende architektonische Umgestaltung vorzunehmen, die dem Gebäude den Wiedererkennungswert und damit die Symbolkraft entzieht. Hier der komplette Abschlussbericht der Kommission

Kritik aus Berlin am Abriss von Hitlers Geburtshaus

31.10.2016. Den geplanten Abriss von Hitlers Geburtshaus in Braunau findet Wieland Giebel, Gründer des Vereins Historiale und Initiator der soeben eröffneten "Dokumentation Führerbunker" in Berlin, falsch. Er schlägt an der Stelle ein Informationszentrum vor. Hier weitere Informationen.

Innenausschuss macht Weg für Enteignung von Hitlers Geburtshaus frei

01.12.2016. Der Innenausschuss des Nationalrats hat grünes Licht für die Enteignung von Hitlers Geburtshaus in Braunau gegeben. Neben den Koalitionsparteien stimmten auch die Grünen und die NEOS einem entsprechenden Gesetzentwurf von Innenminister Wolfgang Sobotka zu. Parlamentskorrespondenz Nr. 1337 vom 30.11.2016

Enteignung von Adolf Hitlers Geburtshaus im Nationalrat beschlossen

14.12.2016. Hinter dem Tagesordnungspunkt der heutigen Nationalratssitzung Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn verbirgt sich ein Stück österreichische Zeitgeschichte. Der Nationalrat hat entsprechend einer Regierungsvorlage beschlossen, dass das Geburtshaus Adolf Hitlers in Braunau am Inn enteignet wird. Im Plenum und bereits zuvor im Innenausschuss des Nationalrats wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass eine vertragliche Lösung mit der Besitzerin der Liegenschaft – trotz jahrelanger Bemühung – nicht möglich gewesen sei. Parlamentskorrespondenz Nr. 1416 vom 14.12.2016

Abriss von Hitlers Geburtshaus ist vom Tisch

15.12.2016. Das Geburtshaus von Adolf Hitler in Braunau wird nicht abgerissen, sondern saniert und einer sozialen Nutzung zugeführt. Das teilte der oberösterreichische Landeshauptmann Josef Pühringer nach einem Arbeitsgespräch mit Innenminister Wolfgang Sobotka und Bürgermeister Johannes Waidbacher (alle ÖVP) mit. Nun könnte wieder die Lebenshilfe einziehen, die bereits früher in dem Gebäude eine Tagesheimstätte betrieben hat. Die Presse, 15.12.2016

Hausbesitzerin klagt gegen Enteignung

03.02.2017. Im Herbst 2016 beschloss der Nationalrat die Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler. Gegen diesen Beschluss hat die Eigentümerin beim Verfassungsgerichtshof (VfgGH) einen Individualantrag eingelegt.

Verfassungsgerichtshof entscheidet über Enteigung Hitler-Haus

26.06.2017. Der Verfassungsgerichtshof verhandelte am 22.06.2017 in einer öffentlichen Sitzung über den Einspruch der Besitzerin des Hitler-Geburtshauses gegen die im Herbst 2016 im Nationalrat beschlossene Enteignung. Die Entscheidung des VfGH wird in den nächschten Wochen in einer schriftlichen Urteilsbegründung erwartet. ORF OÖ, 22.06.2017

Enteignung von Hitlers Geburtshaus durch Gesetz ist nicht verfassungswidrig

30.06.2017. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag, das Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn, BGBl. I 4/2017, als verfassungswidrig aufzuheben, gemäß Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Antrag, das Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn, BGBl. INr. 4/2017, zur Gänze aufzuheben, wird hinsichtlich § 1, § 3 Abs. 3 und § 5 dieses Gesetzes abgewiesen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe: I. Zur Zulässigkeit
Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 bewilligte das Bezirksgericht Braunau am Inn auf Grund des genannten Gesetzes die Vormerkung des Eigentumsrechts für die Republik Österreich der in Rede stehenden Liegenschaft. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin Rekurs und stellte den vorliegenden Antrag auf Aufhebung des dem Beschluss zugrunde liegenden Gesetzes.

Darin begehrt sie, dieses Gesetz zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. Dabei übersieht sie jedoch, dass im Verfahren zur Vormerkung der Übertragung des Eigentums im Grundbuch nicht sämtliche Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden sind. Dies trifft vielmehr nur auf die §§ 1, 3 Abs. 3 und 5 zu. Im Übrigen ist der Gesetzesprüfungsantrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

II. In der Sache:
A. Zur behaupteten Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze und des Rechts auf ein faires Verfahren.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach, beginnend mit einem Erkenntnis aus dem Jahr 1956 (VfSlg. 3118/1956), ausgesprochen, dass weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtstaatlichkeit noch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung Bedenken dagegen bestehen, dass die Rechtsform des Gesetzes auch für eine Enteignung genutzt wird.

Der Verfassungsgerichtshof vermag im vorliegenden Fall auch keinen Missbrauch der Gesetzesform zu erkennen. Dadurch, dass die Enteignung unmittelbar durch Gesetz verfügt worden ist, wurde nämlich die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verschlechtert, also nicht anders berührt, als wenn die Enteignung auf Grund eines Gesetzes durch einen Verwaltungsakt ausgesprochen worden wäre.

Ein verfassungsrechtlich verpöntes Sonderopfer liegt gleichfalls nicht vor. Steht doch außer Frage, dass das Geburtshaus Adolf Hitlers – wie die vom Bundesminister für Inneres eingesetzte Interdisziplinäre Kommission zum historisch korrekten Umgang mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers wiederholt hervorhebt – gegenüber anderen historisch belasteten Objekten ein "besonderes Identifikationspotential" aufweist, weshalb ein Vergleich mit anderen historisch belasteten Gebäuden von vornherein ins Leere geht. Eine unsachliche Ungleichbehandlung ist daher auszuschließen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet.

Im Fall des hier angefochtenen Enteignungsgesetzes wurde dieser Anspruch durch das Verfahren – eine öffentliche mündliche Verhandlung einschließend – vor dem Verfassungsgerichtshof, dem im Gesetzesprüfungsverfahren volle Kognitionsbefugnis iSd Art. 6 EMRK zukommt, erfüllt.

B. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum

Eine Enteignung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, wenn das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und wenn es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Ist eine Enteignung nicht im Sinne eines derart verstandenen öffentlichen Interesses notwendig, so liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes vor.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ein grundlegendes Merkmal der 1945 wiedererstandenen Republik Österreich ist.

Durch den im Verfassungsrang stehenden Art. 9 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, ist die Republik Österreich überdies auch völkerrechtlich verpflichtet, alle Spurendes Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, dass nazistische Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden. Diese völkerrechtliche Verpflichtung umfasst auch die Verantwortung der Republik, alle Maßnahmen zu setzen, um nazistische Tätigkeit und Propaganda zu verhindern, um damit sicherzustellen, dass eine politische Propaganda mit diesen inhaltlichen Tendenzen nicht einmal ansatzweise ihre Ideen verbreiten kann, damit das demokratische System dadurch nicht bedroht werde.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das bundesverfassungsgesetzliche Wiederbetätigungsverbot des § 3 VerbotsG und das bundesverfassungsgesetzliche Verbot nazistischer Tätigkeit, wie es sich aus Art. 9 Z 1 StV Wien ergibt, als umfassende Verbote zu verstehen sind, deren Übertretung zu sanktionieren ist (Art. 9 Z 3 StV Wien), die aber auch über diese Verpflichtung zur strafrechtlichen Sanktionierung hinaus von rechtlicher Bedeutung sind. Diese weitergehende Bedeutung korrespondiert mit der Verpflichtung der Republik Österreich, wie sie in Art. 10 des Staatsvertrages von Wien als Auftrag an den Gesetzgeber enthalten ist, die in Art. 9 des Staatsvertrages von Wien festgelegten Grundsätze aufrechtzuerhalten.

Der Verfassungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass der historische Kontext Österreichs allen Staatsorganen eine besondere Verantwortung im Umgang mit der Unterbindung von (neo-)nationalsozialistischem Gedankengut gebietet.

Die enteignete Liegenschaft ist erwiesenermaßen geeignet, als "Pilger"- oder Identifikationsstätte zur Pflege (neo-)nationalsozialistischen Gedankengutes besucht zu werden; in dieser Hinsicht kommt ihr sogar ein "Alleinstellungsmerkmal" zu. Die damit verbundene besondere Symbolkraft kann nachhaltig und effektiv nur beseitigt werden, wenn es zu einer tiefgreifenden architektonischen Umgestaltung kommt, die dem Objekt den Wiedererkennungswert und die Symbolkraft nimmt.

Da Besuche dieser Liegenschaft auch oder geradezu regelmäßig von rechtsextremen Gruppierungen und Personen zur Verherrlichung der in Österreich verfassungsrechtlich verpönten Ideologie des Nationalsozialismus genutzt werden oder werden könnten, ist der Staat verpflichtet, selbst sicherzustellen, dass dieser strafrechtlich verbotene Missbrauch nicht stattfinden kann.

Dass dies von vornherein zu unterbinden im öffentlichen Interesse liegt, wurde auch vom Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Entscheidet sich also der Gesetzgeber für eine Enteignung durch Gesetz, so liegt dies im öffentlichen Interesse, weil nur die uneingeschränkte Ausübung des Eigentumsrechts eine Nutzung der Liegenschaft iSd Empfehlung des Abschlussberichtes der vorhin genannten Kommission gewährleistet. Eine derartige Nutzung erlaubt es der Republik, ihrer Verpflichtung nachzukommen, jegliche nationalsozialistische Wiederbetätigung und bejahende Gedanken an den Nationalsozialismus dauerhaft zu unterbinden. Daher ist der Bedarf zur Enteignung gegeben.

Auch ist die im öffentlichen Interesse liegende Enteignung nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil die mit der Enteignung verfolgten Ziele allenfalls auch anders erreicht werden könnten. Nur durch die Enteignung der gesamten Liegenschaft ist nämlich sichergestellt, dass Maßnahmen entsprechend den Nutzungsempfehlungen der mehrfach genannten Kommission überhaupt umgesetzt werden können. Nur der Eigentümer hat gemäß § 354 ABGB das Recht, mit der Substanz und Nutzung einer Sache nach Willkür zu schalten, was jedoch zur Umsetzung dieser Empfehlungen notwendig ist. Zudem musste sichergestellt werden, dass das in Rede stehende Grundstück nicht an Dritte verkauft wird. Dass sich die Republik Österreich bereits mehrfach erfolglos um den käuflichen Erwerb des Grundstücks bemüht hat, ist belegt.

Schließlich erfolgt die Enteignung nicht ohne Entschädigung. § 3 des bekämpften Gesetzes sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass für die Enteignung des Grundstücks eine Entschädigung gebührt, die durch Bescheid des Bundesministers für Inneres festzusetzen ist.

Die Antragstellerin ist daher durch das angefochtene Gesetz auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt. (Verfassungsgerichtshof Österreich, G53/2017)

Streit um Höhe der Entschädigung für die Enteignung von Hitlers Geburtshaus

08. 11. 2018 Vor dem Landesgericht Ried ging es um die Höhe der Entschädigung, die der früheren Eigentümerin für die enteignete Liegenschaft zustehen soll. Die Republik Österreich hatte aufgrund eines Schätzgutachtens 310.000 Euro bezahlt, der Eigentümerin war das zu wenig. Die beiden Streitparteien signalisierten vor Schluss der Verhandlung keinen Willen zu einer Einigung. Die Republik zeigte zwar Bereitschaft eine "angemessene" - höhere als die bisherige - Entschädigung zu bezahlen, schien aber nicht zu einer Abgeltung der "Sonderbedeutung" des Hauses zu neigen. Der Anwalt der Ex-Eigentümerin, Gerhard Lebitsch, argumentierte jedoch damit, dass die Liegenschaft gerade wegen dieser enteignet worden sei, und verlangte deshalb die Variante mit dem höchsten Schätzwert 1,5 Mill. Euro, abzüglich des bisher Bezahlten, somit rund 1,2 Millionen Euro. Der Richter stellte abschließend fest, er werde ein schriftliches Urteil verfassen, sei aber überzeugt davon, dass wegen der fehlenden Kompromissbereitschaft die nächste Instanz damit befasst werde.

https://ooe.orf.at/news/stories/2946047/
https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/Hitler-Geburtshaus-Enteignungsstreit-vor-Urteil;art4,3057699

Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis über Höhe der Entschädigung für die Enteignung von Hitlers Geburtshaus

05. 02. 2019 Laut Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis stehen der enteigneten Eigentümerin nicht 310.000 Euro als Enteignungsentschädigung zu, sondern "insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass es sich beim Hauptgebäude um das Geburtshaus Adolf Hitlers handelt" 1,508 Millionen Euro. Die Finanzprokuratur habe noch nicht entschieden, ob sie beruft, womit das Urteil nicht rechtskräftig ist.
https://ooe.orf.at/news/stories/2962884/

https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/hitler-geburtshaus-ehemalige-eignerin-koennte-mehr-geld-bekommen;art4,3099191

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/adolf-hitler-geburtshaus-in-braunau-vorbesitzerin-soll-1-5-millionen-euro-erhalten-a-1251849.html

Urteil des Oberlandesgerichtes Linz über die Höhe der Entschädigung für die Enteignung von Hitlers Geburtshaus

11. 04. 2019 Das Oberlandesgericht Linz hat mit seiner Entscheidung dem Rekurs der Finanzprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis, mit dem die Republik Österreich zu weiteren Entschädigungszahlungen für die vom Gesetzgeber angeordnete Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau am Inn verpflichtet worden war, vollinhaltlich Folge gegeben. Mit der vom Oberlandesgericht Linz nun aufgehobenen Entscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis war auf Antrag der gesetzlich enteigneten Voreigentümer der Liegenschaft, auf der das Hitler-Geburtshaus steht, die Entschädigungszahlung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens mit insgesamt € 1.508.000,00 festgesetzt worden. Der vom gerichtlichen Sachverständigen für die Liegenschaft ohne Berücksichtigung des Ertragswertes festgestellte Verkehrswert von € 812.000,00 wurde von der Republik Österreich als angemessener Entschädigungsbetrag anerkannt und bezahlt. Gegen die Festsetzung der Entschädigungszahlung mit einem Mehrbetrag von € 696.000,-- richtete sich der Rekurs der Finanzprokuratur vom 19.2.2019. Mit der Rechtsmittelentscheidung folgt das Oberlandesgericht Linz der Argumentation der Finanzprokuratur und hält fest, dass bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung die Maßnahmen der Republik Österreich nicht zu berücksichtigen sind, die von der Republik Österreich vor der gesetzlich angeordneten Enteignung des Hitler Geburtshauses zum Schutz vor nationalsozialistischen Umtriebe gesetzt worden waren und der Entnazifizierung gedient hatten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz kann noch vom enteigneten Voreigentümer mit Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190411_OTS0231/hitler-geburtshaus

https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/hitler-haus-republik-muss-doch-nicht-1-5-millionen-euro-zahlen;art4,3119686

https://ooe.orf.at/news/stories/2975542/

Anfechtung des Urteils des Oberlandesgerichtes Linz über die Höhe der Entschädigung für die Enteignung von Hitlers Geburtshaus

12. 04. 2019 Medienberichten zufolge gab Gerhard Lebitsch, Anwalt der früheren Eigentümerin des Hitlerhauses, bekannt, dass er für seine Mandantin die Entscheidung des OLG Linz nach Ostern beim Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien anfechten wird.

https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/ex-besitzerin-von-hitlerhaus-ruft-obersten-gerichtshof-an;art4,3119769

Einzelnachweise

  1. Hochspringen Vgl. http://www.matricula.findbuch.net/php/view2.php?ar_id=3670&be_id=924&ve_id=97578&countTaufindex im TaufbuchXIX, 30. 6. 1881 – 31. 12. 1891, PfmB13GXXX03_00176.jpg (eingesehen am 26. 01. 2013)
  2. Hochspringen Laut Innviertler Heimatkalender 1939, Seite 38, "in einem Zimmer des 2. Stockes"
  3. Hochspringen Neue Warte am Inn 19. 4. 1939, http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=nwi&datum=19390419&seite=2&zoom=33: "Bald nach der Geburt …verzogen die Eltern allerdings in…" Laut Innviertler Heimatkalender 1939, Seite 39, übersiedelte die Familie am 31. März 1890 nach Groß-Schönau in Niederösterreich, am 31.August 1892 nach Passau, dem nächsten Dienstort von Alois Hitler. Franz Jetzinger: Hitlers Jugend. Phantasie, Lügen - und die Wahrheit. Europaverlag Wien 1956, S. 57f. hält die Angaben über die Übersiedlung nach Groß-Schönau für "irgendein Missverständnis", zumal ja Angela Hitler (28. 7 1883 – 30.10. 1949) nachweisbar bis 18. Juni 1892 die Schule in Braunau besucht habe. Auf Grund der Angaben auf Meldebögen im Stadtarchiv Braunau war die Familie am 8. Mai 1890 im Haus Nr. 50, heute Altstadt 16 gemeldet, am 1. September 1890 im Haus Nr. 123, heute Linzerstraße 47. Im Stadtarchiv Passau vorhandene Unterlagen belegen die Meldung der Familie in Passau ab 11. August 1892.
  4. Hochspringen Über dem Haupteingang ist ein dem Anschein nach spätbarockes schmiedeeisenes Oberlichtgitter mit Bandwerk angebracht, das die Besitzerinitialen MB zeigt. Diese Initialen deuten auf den Bräuer Michael Brandl hin, der das Haus 1813 kaufte und bis 1854 besaß. Das heute sichtbare Gitter ist nach Unterlagen des Braunauer Kunstschmieds Wolfgang Auer die verkleinerte Kopie des Originals, gefertigt vom Schlosser Johann Unterfurtner sen. anlässlich des Umbaus des Hauses 1939.
  5. Hochspringen In der Österreichischen historischen Brauereitopographie www.brautopo.at (eingesehen am 23. 12. 2012) ist es als Brauerei Scheibenwang "Zum Hirschen" verzeichnet, als deren Besitzer Michael (ab 1852), Johann (ab 1862) und Thomas (ab 1872) Scheibenwang auch bei Martin, Häuserchronik, Seite 36 genannt sind. Die Brauerei wurde nach www.brautopo.at m Jahre 1875 eingestellt, das Gast- und Schankgewerbe bestand weiterhin.
  6. Hochspringen Die radizierte Gewerbeberechtigung "Bierbrauersgerechtigkeit nebst Schank und Gastung" wurde 1980 gelöscht.
  7. Hochspringen Bezirksgericht Braunau: Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts am 13. 12. 1888 auf Grund des Kaufvertrags vom 6. Dezember 1888
  8. Hochspringen Nachruf sowie Dankanzeige in der Neuen Warte am Inn vom 25. Oktober 1890
  9. Hochspringen Totenbuch der Pfarre Braunau 1889 – 1891, S. 13
  10. Hochspringen Bezirksgericht Braunau: Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts am 2. 5. 1891 auf Grund der Einantwortung vom 6. Februar 1891
  11. Hochspringen Im Braunauer Kalender 1910, S. 93, wird "Bachleitner Hel., Gastwirtin" angegeben; vgl. [[1]] (eingesehen 23. 12. 2012)
  12. Hochspringen Bezirksgericht Braunau: Jakob Bachleitner war auf Grund der Ehepakte vom 22.12. 1891 Hälfteeigentümer durch Einverleibung des Eigentumsrechtes am 22. 1. 1892
  13. Hochspringen Neue Warte am Inn vom 14. 12. 1912, Seite 4. Im Urteil des Bezirksgerichts Braunau Zl. 2 C 406/83 vom 9. 4.1984 wird schon für den Zeitraum vor 1912 die Bezeichnung "Zum braunen Hirschen "festgehalten
  14. Hochspringen Bezirksgericht Braunau: Auf Grund der Einantwortungsurkunde nach Jakob Bachleitner vom 2. Mai 1905 war Helene Bachleitner mit Beschluss vom 18. Mai 1905 wieder Alleineigentümerin. Auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 17.Dezember 1912 wurde das Eigentumsrecht zu je einem Drittel für Maria Auer, Anna Dafner und Josef Dafner einverleibt.
  15. Hochspringen Neue Warte am Inn vom 14. 12. 1912,Seite 4
  16. Hochspringen Bezirksgericht Braunau: Auf Grund des Kaufvertrages vom 18. Dezember 1912 wurde am 9. Jänner 1913 das Eigentumsrecht je zur Hälfte für Josef Pommer und Maria Pommer einverleibt.
  17. Hochspringen Neue Warte am Inn vom 14. 12. 1912, Seite 4, und vom 28. 12. 1912, Seite 14 ("Zum braunen Hirschen")
  18. Hochspringen Neue Warte am Inn vom 24. 9. 1920,Seite 4, ist vom "Gastwirt Herrn Pommer, 'zum braunen Hirschen' ", die Rede
  19. Hochspringen Kaufvertrag vom 23. Mai 1938 zwischen "Martin Bormann, Reichsleiter der N.S.D.A.P. im Obersalzberg als Käufer einerseits und Josef Pommer, Gastwirt und Hausbesitzer in Braunau am Inn No. 219 und Frau Maria Pommer, dessen Gattin ebenda als Verkäufer andererseits". Der beiderseits vereinbarte Kaufschilling betrug 150.000 RM, wovon bei Vertragsunterzeichnung RM 100.000 in bar bezahlt wurden; der Rest von RM 50.000 war "nach ausgewiesener Bezahlung einer allfällig vorgeschriebenen Wertzuwachsabgabe beziehungsweise des Landeszuschlages oder amtlichen Ausweis der Freiheit von einer solchen Abgabe an die Verkäufer je zur Hälfte zu entrichten". Gemäß Punkt V. des Kaufvertrages hatte der Käufer sämtliche Kosten für die Errichtung des Vertrages, dessen Intabulation und die Übertragungsgebühren zu berichtigen, die Wertzuwachsabgabe beziehungsweise der Landeszuschlag war von den Verkäufern zu ungeteilter Hand zu tragen. Der vereinbarte Kaufpreis von 150.000 Reichsmark entsprach - da gem. § 1 der Verordnung vom 17. März 1938 über die Einführung der Reichsmarkwährung im Lande Österreich 1 Reichsmark 1,5 Schilling entsprach - der Summe von 225.000 Schilling.
  20. Hochspringen Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts für Martin Bormann auf Grund des Kaufvertrages vom 23. Mai 1938, Bezirksgericht Braunau, 23. Mai 1938
  21. Hochspringen So Wolfgang Simböck: Unterlagen zur Ausstellung "Als glückliche Bestimmung gilt es mir heute. Braunau und der Nationalsozialismus" , 16. 09. – 01. 10. 1994, Bezirksmuseum Herzogsburg Braunau. Ingeborg Münzing: Es gibt kein Bier im Hitler-Haus. In: Frankfurter Rundschau Nr. 35, 10. Februar 1968, nennt den doppelten Verkehrswert und als Betrag, der bezahlt wurde, "weit über 100 000 Mark". In ihrem Einwand im Rückstellungsverfahren 1948 führt die Stadt Braunau aus, dass der Preis der den Eheleuten Pommer im Jahre 1938 für diese Liegenschaft bezahlt wurde damals ein ausnahmsweise hoher gewesen ist, da solche gleichartige Anwesen damals vielleicht 60.000,- bis 70.000,- S und nicht 225.000,- S gekostet haben. Vergleiche Christa Zöchling, Das Geisterhaus in: Nachrichtenmagazin profil, Nr. 46, 10.11.2014. Der vereinbarte Kaufpreis von 150.000 Reichsmark entsprach - da gem. § 1 der Verordnung vom 17. März 1938 über die Einführung der Reichsmarkwährung im Lande Österreich 1 Reichsmark 1,5 Schilling entsprach - der Summe von 225.000 Schilling.
  22. Hochspringen Im oben genannten Artikel erwähnt Münzing, dass durch NSDAP-Dienststellen Druck auf die Familie Pommer ausgeübt wurde: "Wenn Pommer nicht endlich verkaufe, dann müsse man andere Maßnahmen ergreifen". Kreszentia Pommer, die Tochter von Josef und Maria Pommer, erwarb mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 1938 von der Stadtgemeinde Braunau die Liegenschaft Haus Nr. 141, Palmstr. 3 in Braunau um einen Kaufpreis von Reichsmark 19.000, der sofort und bar nach eingetretener Rechtswirksamkeit des Vertrages zu bezahlen war.
  23. Hochspringen Münzing nennt eine Investitionssumme von "weiteren 100 000 Mark"
  24. Hochspringen In der Lokalzeitung "Neue Warte am Inn" wurde mehrfach auch von anderen Überlegungen, wie das Haus zu nutzen sei, berichtet: so ist z. B. die Rede von einer Ausstellung über das Leben des "Führers" (1. Juni 1938), von Kanzleien der Kreisleitung (10. Mai 1939) oder der Unterbringung einer Luftschutzschule (9. August 1939)
  25. Hochspringen Slapnicka Harry: Oberösterreich, als es „Oberdonau“ hieß. Linz, OÖ Landesverlag 1978, S. 383 nennt irrtümlich den 20. April 1943 als Eröffnungstag - die Neue Warte am Inn vom 20. April 1943 berichtet ausführlich über die Eröffnung am Sonntag, 18. April 1943
  26. Hochspringen Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz im Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten, Wien, 20. Juli 1938, Z. 22178/Dsch/1938, unter dem selbem Datum dem Landeskonservator in Linz zur Kenntnisnahme übermittelt
  27. Hochspringen Hans Fink, Dr.: Das Kriegsende 1945 am Inn. In: Heimat am Inn. Herausgegeben von Rudolf Vierlinger, Simbach am Inn. Simbach 1972, S. 10
  28. Hochspringen Oberösterreichische Nachrichten, 3. November 1945
  29. Hochspringen Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts für die Republik Österreich auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Linz als Volksgericht vom 19. 12. 1951, Bezirksgericht Braunau, 5. Mai 1952
  30. Hochspringen Je ein Drittel war bei Unterfertigung des Vergleichs, binnen 3 Monaten und binnen 9 Monaten nach Abschluss des Rückstellungsvergleiches zu bezahlen.
  31. Hochspringen Im Urteil des Bezirksgerichts Braunau Zl. 2 C 406/83 vom 9. 4. 1984 werden der Betrag von 100.000 Schilling und dieser Ablauf genannt. Münzing schreibt von einem Betrag von "50.000 Schilling (nur knapp 8.000 Mark)", den die Familie für die Rückstellung habe bezahlen müssen
  32. Hochspringen Feststellung im Urteil des Bezirksgerichts Braunau Zl. 2 C 406/83 vom 9. 4.1984
  33. Hochspringen Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts für Gerlinde Pommer auf Grund des Schenkungsvertrages vom 31. 12. 1977, Bezirksgericht Braunau, 27. 2. 1978. Vgl. Großpointner Auguste: Braunauer Häuserchronik 1942 – 1982 (private maschinschriftl. Zusammenfassung), S. 35
  34. Hochspringen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11. Oktober 1993, GZ 19.310/4/93
  35. Hochspringen Zum Komplex Schulraum vgl. Loys Auffanger: Geschichte der Schulbauten der Stadt Braunau. Festschrift zur Fertigstellung der Dr. Adolf Schärf-Schulen. Herausgeg. von der Stadtgemeinde Braunau. Ab Oktober 1952 wurde der Mädchenvolksschule ein Raum als Klassenzimmer zugewiesen, vom Beginn des Schuljahrs 1954/55 an waren zuerst fünf, dann vier Klassen der Mädchenhauptschule hier untergebracht, bis diese Pflichtschulklassen 1962 ausziehen konnten. Das Gebäude hatte gegenüber anderen Notunterkünften den Vorteil, dass es über eine Zentralheizung verfügte - im Gegensatz zu alten Eisenöfen oder museumsreifen Kachelöfen.
  36. Hochspringen Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichtes Braunau Zl. 2 C 406/83 vom 9.4.2984, ebenso im Urteil des Kreisgerichtes Ried in Innkreis als Berufungsgericht vom 28.9.1984, Zl. R 214/84
  37. Hochspringen https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00211/index.shtml
  38. Hochspringen http://www.austria.gv.at/site/cob__63360/7450/default.aspx
  39. Hochspringen https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_4/BGBLA_2017_I_4.pdf
  40. Hochspringen http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/innviertel/ticker-innviertel/Gegen-die-Enteignung-des-Hitler-Hauses;art1103,2470614 oder http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/hitler-haus-in-braunau-ex-eigentuemerin-klagt-gegen-enteignung-a-1132527.html
  41. Hochspringen https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_20170630_17G00053_00
  42. Hochspringen https://kurier.at/chronik/oberoesterreich/hitlers-geburtshaus-ex-besitzerin-kaempft-weiter-gegen-enteignung/301.032.365 und http://ooe.orf.at/news/stories/2882621
  43. Hochspringen https://www.nytimes.com/2019/02/07/world/europe/hitler-austria-house.html
  44. Hochspringen https://www.sn.at/panorama/oesterreich/gericht-hitlers-geburtshaus-in-braunau-ist-1-5-millionen-euro-wert-65272072
  45. Hochspringen https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190219_OTS0093/hitler-geburtshaus
  46. Hochspringen https://www.sn.at/panorama/oesterreich/gericht-hitlers-geburtshaus-in-braunau-ist-1-5-millionen-euro-wert-65272072
  47. Hochspringen https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190411_OTS0231/hitler-geburtshaus
  48. Hochspringen https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/ex-besitzerin-von-hitlerhaus-ruft-obersten-gerichtshof-an;art4,3119769
  49. Hochspringen Franz Martin. Braunauer Häuserchronik. Verlag "Das Bergland-Buch" Salzburg 1943, S. 36 nennt den Vornamen "Katharina"
  50. Hochspringen Kaufvertrag vom 23. Mai 1938 zwischen "Martin Bormann, Reichsleiter der N.S.D.A.P. im Obersalzberg als Käufer einerseits und Josef Pommer, Gastwirt und Hausbesitzer in Braunau am Inn No. 219 und Frau Maria Pommer, dessen Gattin ebenda als Verkäufer andererseits". Der beiderseits vereinbarte Kaufschilling betrug 150.000 RM, wovon bei Vertragsunterzeichnung RM 100.000 in bar bezahlt wurden; der Rest von RM 50.000 war "nach ausgewiesener Bezahlung einer allfällig vorgeschriebenen Wertzuwachsabgabe beziehungsweise des Landeszuschlages oder amtlichen Ausweis der Freiheit von einer solchen Abgabe an die Verkäufer je zur Hälfte zu entrichten". Gemäß Punkt V. des Kaufvertrages hatte der Käufer sämtliche Kosten für die Errichtung des Vertrages, dessen Intabulation und die Übertragungsgebühren zu berichtigen, die Wertzuwachsabgabe beziehungsweise der Landeszuschlag war von den Verkäufern zu ungeteilter Hand zu tragen.
  51. Hochspringen https://www.sn.at/panorama/oesterreich/gericht-hitlers-geburtshaus-in-braunau-ist-1-5-millionen-euro-wert-65272072
  52. Hochspringen https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190219_OTS0093/hitler-geburtshaus
  53. Hochspringen laut autobiographischen Anmerkungen im Ausstellungsführer wurde Honermann am 5. Februar 1915 in Lünen in Westfalen geboren
  54. Hochspringen Bezirksgericht Braunau am Inn, 9.04.1984, Dr. Heinrich Ammerer
  55. Hochspringen Presseerklärung der Stadt Braunau, 24.09.2012
  56. Hochspringen Presseerklärung der Stadt Braunau, Februar 2015
  57. Hochspringen Press Release of the town of Braunau, february 2015